Hinweis für die ausbildenden Kanzleien bzgl. Freistellung der Azubis für den Berufsschulunterricht während der Schulschließungen

Im Moment werden Berufsschüler auch online unterrichtet.
Müssen die Auszubildenden dafür freigestellt werden?
 
• Ja, die Verpflichtung zur Freistellung schulpflichtiger Auszubildender ist in § 15 Berufsbildungsgesetz geregelt. 
 
• Verstöße gegen die Freistellungspflicht sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Das gilt auch für den Berufsschulunterricht zu Hause. 
 
 
Darf der Ausbildende entscheiden, an welchem Tag er den/die Auszubildende dafür freistellt?
 
• Die Entscheidung über die Lage und die Art des Unterrichts obliegt der Schule respektive den Schulbehörden. Daraus folgt, dass die Freistellung für den Unterricht im Home-Office ebenso zu erfolgen hat wie für den Berufsschulbesuch. 
 
• Da der Berufsschulunterricht von den Schulen vorgegeben und gestaltet wird, kann sich die Kanzlei den Tag für den Home-Office-Unterricht nicht aussuchen. Die bisherige Trennung der dualen Lernorte Kanzlei – Berufsschule (nun inklusive Home-Office) und auch die Entscheidungsbefugnisse darüber bleiben erhalten. Anders könnten die Berufsschulen den Unterricht in alternativer Form zudem nicht verlässlich gestalten, etwa für Videokonferenzen oder Gespräche zwischen Lehrer/innen und Schüler/innen.
 
 
Darf ich meine Auszubildenden vor und nach dem online-Berufsschulunterricht beschäftigen? 
 
• Das Beschäftigungsverbot vor und nach dem Berufsschulbesuch ist auf den Online-Unterricht zu übertragen. Wenn also die schulische Ausbildung im HomeOffice mindestens fünf Stunden beträgt, erfolgt die Anrechnung einmal in der Woche entsprechend § 15 Abs. 2 Ziff. 2. Die Vorgaben des § 15 BBiG sind also umzusetzen, unabhängig davon, ob der Unterricht im Home-Office oder im Schulgebäude stattfindet.