Geldwäscheaufsicht

Hier finden Sie den aktuellen Fragebogen zur Erfassung der Verpflichteten (2022)

Das neue Geldwäschegesetz - Änderungen mit praktischer Relevanz für Rechtsanwälte

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23.06.2017 wurde das Geldwäschegesetz vollständig neu gefasst. Das neue Geldwäschegesetz ist am 26.06.2017 in Kraft getreten. 
Bundesgesetzblatt 2017 Teil I, S. 1822 bis 1873
 
Neben vielen Regelungen, die aus dem alten Recht übernommen wurden, enthält das Gesetz aber auch wesentliche Neuerungen und Änderungen, die sowohl für die anwaltliche als auch für die notarielle Praxis relevant sind.
 
Anwendungsbereich auf Rechtsanwälte erweitert

Mit Inkrafttreten des Gesetzes haben die Rechtsanwaltskammern neue Aufgaben (§ 51 GwG) erhalten, nämlich die anlassunabhängige Geldwäscheaufsicht über Rechtsanwälte und die Erstellung und Abgabe einer Jahresstatistik dem Bundesfinanzministerium der Finanzen gegenüber. Des Weiteren wurde ein neuer Tatbestand zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingeführt in § 51 Abs. 5 GwG.
 
Nach § 51 Abs. 5 GwG kann die Rechtsanwaltskammer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, wenn der Verpflichtete vorsätzlich oder fahrlässig

  • gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes,
  • gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder
  • gegen Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörden verstoßen hat,
  • trotz Verwarnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzt und
  • der Verstoß nachhaltig ist.

Rechtsanwälte sind nunmehr gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG Verpflichtete i. S. des GWG, soweit sie

   a. für Ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:
       1. Kauf und Verkauf von Immobilien, also alle Grundstückskaufverträge und Bauträgerverträge, und von Gewerbebetrieben,
       Anteilsabtretungen zumindest dann, wenn sich durch die konkrete Abtretung die einfache Mehrheit im Unternehmen ändert,
       2. Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
       3. Eröffnung und Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, Verwahrungstätigkeiten i. S. d. §§ 23, 24 BnotO
       4. Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderliche Mittel,
       5. Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen oder

   b. im Namen und auf Rechnung der Mandanten Finanzoder
       Immobilientransaktionen durchzuführen.
Bei allen sonstigen Geschäften greift das GwG nicht.
 
Allgemeine Sorgfaltspflichten/Identitätsprüfungen

Bei den oben genannten Geschäften haben die Verpflichteten im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten eine Identitätsprüfung durchzuführen; in der Regel genügt die Ablichtung des Personalausweises. Bei juristischen Personen kann die Identitätsprüfung anhand eines Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, anhand von Gründungsdokumenten oder von gleichwertigen beweiskräftigen Dokumenten oder anhand einer eigenen dokumentierten Einsichtnahme in die Register oder Verzeichnisdaten erfolgen.
 
Die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und Informationen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre aufzubewahren.
 
Zudem ist abzuklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Soweit dies der Fall ist, ist der wirtschaftlich Berechtigte zudem nach Maßgabe des § 11 Abs. 5 GwG zu identifizieren.
 
Handelt der Vertragspartner auf Veranlassung (etwa als Treuhänder), ist der Veranlasser nach § 3 Abs. 4 GwG wirtschaftlich Berechtigter.
 
Nach § 3 Abs. 2 GwG ist bei juristischen Personen und sonstigen Gesellschaften jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
 
Bei rechtsfähigen Stiftungen oder Rechtsgestaltung, mit der treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählen zu den wirtschaftlich Berechtigten insbesondere folgende Personen:

  • Jede natürlich Person, die Treugeber, Verwalter von Trust (Trustee) oder Protektor, sofern verhandeln, handelt,
  • jede natürlich Person, die Mitglied des Vorstandes der Stiftung ist,
  • jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist,
  • die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwaltenden Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist und
  • jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.

Nach § 10 Abs. 1 Nr.4 GwG haben die Verpflichteten mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren nunmehr auch festzustellen, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person im Sinne des § 1 Abs. 12 GwG, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt. Bei der Frage, welche Verfahren der Verpflichtete dabei anzuwenden hat, spielt sowohl das Risiko als auch die Größe des Verpflichteten eine Rolle. Die Ergänzung „mit angemessenen Mitteln“ nimmt die erforderliche Differenzierung zwischen den Anforderungen an den Finanz- und den Nichtfinanzsektor vor und trägt so dem Umstand Rechnung, dass es sich bei dem überwiegenden Teil der Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor um Kleinst- und Kleinunternehmen mit begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen handelt. Nach § 14 GwG müssen Verpflichtete nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, soweit sie unter Berücksichtigung der genannten Risikofaktoren feststellen, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Hinblick auf Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte, nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht.
 
Weggefallen ist die bisher enthaltene Privilegierung von Notaranderkonten. Danach musste eine Bank bei der Eröffnung eines Notaranderkonto nicht zwingend die Identität des wirtschaftlich Berechtigten feststellen, wenn sie die Angaben über die Identität des wirtschaftlich Berechtigten auf Anfrage von dem Notar erhalten kann.
 
Risikomanagement

Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen die Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse nach § 5 GwG sowie interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG.
 
Im Rahmen einer Risikoanalyse haben die Verpflichteten diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für die von ihnen betriebenen Kataloggeschäfte bestehen. Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Verpflichteten. Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren sowie den Aufsichtsbehörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
 
Zudem haben Verpflichtete angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierungen in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Die Verpflichteten haben die Funktionsfähigkeiten der internen Sicherungsmaßnahmen zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren.
 
Die Verpflichteten haben nach § 5 Abs. 2 GwG die Risikoanalyse zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde (Rechtsanwaltskammer) auf Verlangen die jeweils gültige Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen.
 
Geldwäschebeauftragter der Kanzlei/Geschäftsstelle - Anzeige bei der Aufsichtsbehörde

Für die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten besteht grundsätzlich keine Pflicht. Die Aufsichtsbehörde kann aber nach § 7 Abs. 3 GwG anordnen, dass Verpflichtete einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn sie dies für angemessen erachtet.
 
Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters oder ihre Entpflichtung haben die Verpflichteten der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Bestellung muss auf Verlangen widerrufen werden, wenn die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit aufweist.
 
Verdachtsmeldungen

Nach § 43 GwG hat der Verpflichtete einen Sachverhalt unverzüglich zu melden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, oder ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offen zu legen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will nicht erfüllt hat.
 
Nach § 43 Abs. 2 GwG besteht jedoch keine Meldepflicht, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die der Verpflichtete im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung des Vertragspartner erhalten hat, es sei denn er weiß, dass der Vertragspartner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder - und dies ist neu - einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt.
 
Der Verpflichtete hat die Verdachtsmeldungen direkt an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden. Die Meldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Für die elektronische Meldung wird von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die Webanwendung „goAML“ zur Verfügung gestellt, deren Nutzung eine vorab erfolgte Registrierung des Verpflichteten voraussetzt.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände sind in Abhängigkeit vom jeweiligen Mandat (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) "Verpflichtete" im Sinne des Geldwäschegesetzes. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise gem. § 51 Abs. 8 GwG, die auf bundesweiter Abstimmung unter den Rechtsanwaltskammern beruhen, geben Hinweise zur Pflichtenlage sowie zur Auslegung und praktischen Anwendung des GwG.

Hier finden Sie die aktuellen Auslegungs- und Anwendungshinweise der BRAK zum neuen Geldwäschegesetz (GwG)
Muster Risikoanalyse Kanzlei/Unternehmen
Muster individuelle Risikoanalyse (Verpflichtete/r)

Anordnung der RAK BS nach § 6 Abs. 9 GwG
Anordnung der RAK BS nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG

Hinweisgebersystem
 
Gem. § 53 GwG haben die Aufsichtsbehörden ein "System zur Annahme von Hinweisen" zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen insbesondere gegen das GwG zu errichten. Dabei ist vorgesehen, dass die Hinweise auch anonym abgegeben werden können.
 
Die Aufsichtsbehörden dürfen weder die Identität der Person, die Gegenstand des Hinweisesist, noch die, des Hinwesgebers bekannt geben, es sei denn
• die Weitergabe der Informationen ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich (§ 53 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GwG),
• die Offenlegung wird durch einen Gerichtsabschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet (§ 53 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 GwG) oder
• der Hinweisgeber hat ausdrücklich zugestimmt (§ 53 Abs. 3 S. 1 GwG), dies betrifft jedoch nur die Bekanntmachung der Identität des Hinweisgebers.

Hinweise nach § 53 Abs. 1 GwG nehmen die Geldwäschebeauftragten der Rechtsanwaltskammer Braunschweig entgegen. Diese sind an folgende Anschrift zu richten:

Rechtsanwaltskammer Braunschweig
z. H. Abteilung IX des Vorstandes -Geldwäscheaufsicht-
Lessingplatz 1
38100 Braunschweig

Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen
Als zuständige Aufsichtsbehörde ist die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig gem. § 57 Abs. 1 GwG dazu verpflichtet, bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die aufgrund die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat zu veröffentlichen.
Diese Veröffentlichungen finden Sie hier:

Verhaltensempfehlungen der BRAK für Rechtsanwälte im Hinblick auf die Vorschriften des Geldwäschebekämpfungsgesetzes (GwG) und die Geldwäsche, § 261 StGB
Hinweise zum neuen Geldwäschegesetz (GwG) Allgemeine Hinweise für den ersten Überblick
Leitlinien FATF für Trust and Company Service Providers
Informationsschreiben der FIU vom 31.05.2021 zur Registrierungspflicht gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GwG