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Vertreterbestellung/ Abwickler

Vertreterbestellung gem. § 53 Abs. 1 BRAO

Gemäß § 53 Abs. 1 BRAO muss ein Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben oder wenn er sich für mehr als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will.

Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem der Rechtsanwaltskammer Braunschweig angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird. Der Rechtsanwalt kann ferner auch von vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, selbst einen Vertreter nach § 53 Abs. 2 S. 2 BRAO bestellen. In allen anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer bestellt werden. Dies gilt auch für Rechtsanwälte die beispielsweise einer anderen Rechtsanwaltskammer angehören.

Nach § 53 Abs. 4 BRAO soll die Rechtsanwaltskammer die Vertretung einem Rechtsanwalt übertragen. Sie kann auch andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt haben, oder Referendare, die seit mindestens zwölf Monaten im Vorbereitungsdienst beschäftigt sind, zu Vertretern bestellen.

Sie können die Vertreteranzeige (wenn der Vertreter derselben Rechtsanwaltskammer angehört) oder den Antrag auf Vertreterbestellung (andere RAK, Assessor oder Referendar) formlos bei der Rechtsanwaltskammer stellen.

Hinweise für die Tätigkeit des Vertreters (Stand: 2022)
Fragebogen zum Antrag auf Bestellung eines Assessors zum anwaltlichen Vertreter gem. § 53 Abs. 4 S. 2 und 3 BRAO

Abwicklung gem. § 55 BRAO

Ist ein Rechtsanwalt gestorben, oder die Zulassung eines früheren Rechtsanwalts erloschen, kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Der Abwickler wird gem. § 55 Abs. 1 Satz 3 BRAO in der Regel nicht länger als ein Jahr bestellt. Auf Antrag kann die Abwicklung höchstens jeweils ein Jahr verlängert werden.

Der Abwickler soll die schwebenden Angelegenheiten abwickeln. Er führt laufende Anträge fort. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene/ausgeschiedene Rechtsanwalt hatte.

Die Abwicklerbestellung kann widerrufen werden.

Ein Antrag auf Abwicklerbestellung kann mit formlosen Antrag durch die Erben gestellt werden oder durch Behörden oder Mandanten.

Für weiterführende Informationen laden Sie sich folgende Dokumente herunter: