Vertreterbestellung gem. § 53 Abs. 1 BRAO
(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er
1. länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2. sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.
(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend [Zur Prüfung der Voraussetzungen ist der nachstehende Fragebogen dem Antrag beizufügen].
(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.
(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.
(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
Berufspflicht: Der Vertretende hat der von ihm selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Die Vertretung muss damit zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben (§ 54 Abs. 2 BRAO).
Hinweise für die Tätigkeit des Vertreters (Stand: 2022)
Fragebogen zum Antrag auf Bestellung eines Assessors zum anwaltlichen Vertreter gem. § 53 Abs. 2 S. 2 und 3 BRAO
Abwicklung gem. § 55 BRAO
Ist ein Rechtsanwalt gestorben, oder die Zulassung eines früheren Rechtsanwalts erloschen, kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Der Abwickler wird gem. § 55 Abs. 1 Satz 3 BRAO in der Regel nicht länger als ein Jahr bestellt. Auf Antrag kann die Abwicklung höchstens jeweils ein Jahr verlängert werden.
Der Abwickler soll die schwebenden Angelegenheiten abwickeln. Er führt laufende Anträge fort. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene/ausgeschiedene Rechtsanwalt hatte.
Die Abwicklerbestellung kann widerrufen werden.
Ein Antrag auf Abwicklerbestellung kann mit formlosen Antrag durch die Erben gestellt werden oder durch Behörden oder Mandanten.
Für weiterführende Informationen laden Sie sich folgende Dokumente herunter: